Terms & Conditions

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Kinderkiste UpsyDaisy e.V..

2. Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 2004.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung durch die Errichtung und den Unterhalt einer Eltern-Kind-Initiative.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Erarbeitung eines Konzepts für eine situationsbezogene und familienergänzende Erziehung. Die zentrale Rolle der Vorschulerziehung soll in der Förderung der günstigsten Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten für die Kinder liegen: insbesondere in Sprache, Mathematik, Ethik, Umweltkunde, Kunst und Kultur, Gesundheitserziehung, sowie der körperlichen Entwicklung. Es ist wichtig, die gesunde Selbstachtung der Kinder mit Hilfe positiver Lernerfahrungen zu stärken und Möglichkeiten für vielfältige Interaktionen mit anderen bereitzustellen.

b) Die Unterhaltung eines Kindergartens bzw. einer Kindertagesstätte auf dieser Grundlage.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Aussscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt. Verauslagte Anfangsinvestitionen können auch durch Beschluss des Vorstands gegen Betreuungszeit für das eigene Kind verrechnet werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, im Fall der Nichtgeschäftsfähigkeit durch schriftliche Beitrittserklärung des/der Erziehungsberechtigten und deren Annahme durch den Vorstand.

3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet

a) durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Quartals zulässig. Eine Rückerstattung von Beiträgen / Spenden ist ausgeschlossen.

b) bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit. c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung, z.B. wenn das Mitglied gegen die Satzung verstösst oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Ein weiterer Grund ist beispielsweise die Nichterfüllung der Pflicht zur Leistung der Vereinsbeiträge trotz einmaliger Mahnung. Die Streichung der Mitgliedschaft wird dem betroffenen Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gegeben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern können Vereinsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird vom Vorstand bestimmt. Der Vorstand kann auch bestimmen, wie die Beiträge zu bezahlen sind.

2. Der Beitrag wird fällig mit Erlangen der Mitgliedschaft bzw. mit Beginn eines jeden Geschäftjahres. Nichtbezahlte Beiträge samt Nebenkosten kann der Verein einfordern, sofern dem Vereinsvorstand keine schriftliche Kündigung vorliegt.

§ 7 Förderer des Vereins

1. Förderer des Vereins sind natürliche oder juristische Personen bzw. Institutionen, die – ohne Mitglied zu sein – den Verein durch Leistungen in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen oder durch eine einmalige Leistung unterstützen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. die Elternversammlung

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstandsvorsitzenden, dem 2. Vorstandsvorsitzenden und dem 3. Vorstandsvorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist allein gerichtlich und außergerichtlich für den Verein vertretungsberechtigt bis auf folgende Einschränkung: Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab 3000.00 Euro ist die Unterschrift von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern erforderlich.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung vom Tag der Wahl an gerechnet auf drei Jahre Amtszeit gewählt. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

3. Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand geregelt. Er gibt sich eine eigenen Geschäftsordnung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Massgabe der Satzung, sowie nach Massgabe der Geschäftsordnung.

4. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfolgen ohne Vergütung. Notwendiger Kostenersatz kann fallweise beschlossen werden.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich, d.h. mit den Stimmen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern. In eigenen Angelegenheiten darf der Betroffene sein Stimmrecht nicht ausüben. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Zulässig ist in Ausnahmefällen die schriftliche Beschlussfassung. Beschlüsse sind grundsätzlich schriftlich zu fixieren und von allen Beschlussfassenden zu unterschreiben.

6. Die Vorstandsmitglieder haften nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im übrigen ist ihre Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.

7. Der Vorstand hat für die satzungsgemässe Mittelverwendung, lückenlose Aufzeichnung und Zusammenstellung aller Buchhaltungsunterlagen Sorge zu tragen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins

c) Erstellung von Haushaltsplan und Jahresübersicht und Jahresrechnung

8. Der Vorstand beschliesst über alle Änderungen der Satzung.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins und/oder aus deren gesetzlichen Vertretern. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, sofern nicht notwendige und hinreichende Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gemäss § 32, Abs. (2) BGB getätigt werden können und vor allem unter Vermeidung hoher Gesamtkosten für die Veranstaltung einer Versammlung ausreichend sind. Hierüber beschliesst jeweils der Vorstand. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie ist einzuberufen, wenn es mindestens 1/3 aller Mitglieder unter Angaben von Gründen verlangen.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einberufen oder zur Abgabe schriftlicher Beschlüsse mit einer angemessenen Fristsetzung aufgefordert. Die Tagesordnung / Beschlussfassungspunkte und/oder Einladung muss mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung und/oder vor schriftlicher Beschlussfassung den Mitgliedern an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift zugegangen sein.

3. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, sich fallweise oder generell duch ein anderes ordentliches Mitglied, das gleichzeitig im Verein ehrenamtlich tätig ist, vertreten zu lassen.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5. Die Versammlung wird vom Vorstand oder einer von ihm zu bestimmenden anderen Person geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, wobei alle ordentlichen Mitglieder je eine Stimme haben.

7. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.

8. Versammlungsbeschlüsse sind analog § 58 Nr.4 BGB von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und damit zu beurkunden.

§ 11 Recht und Pflichten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz oder Satzung obliegenden Aufgaben wahr:

1. Wahl und Entlastung des Vorstandes.

2. Einsichtnahme Jahresabschluss (Einnahme-/Überschussrechnung / Bilanz) und Geschäftsbericht.

3. Beschlussfassung über alle vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegten Angelegenheiten.

4. Auflösung des Vereins.

§ 12 Elternversammlung

1. In der jeweiligen Elternversammlung werden Aufgaben und Ziele der Erziehungskonzeption in Zusammenarbeit mit dem Betreuungspersonal erarbeitet und festgelegt. Dies darf nicht dem pädagogischem Grundkonzept des Vereins widersprechen.

2. Die Elternversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, dabei kann nur einer der Sorgeberechtigten eines Kindes seine Stimme abgeben.

3. Elternversammlungen werden in Absprache mit dem Vorstand entweder vom Vorstand selbst, den Erziehern oder den Eltern einberufen.

4. Den jeweiligen Elternversammlungen gehören alle Mitglieder an, deren Kind die jeweilige Einrichtung des Vereins besucht, und eventuell die Bezugspersonen der Elterninitiative.

5. Die Elternversammlungen werden protokolliert und von zwei Mitgliedern der Elternversammlung unterschrieben.

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Wegfall sämtlicher Mitglieder erfolgen.

2. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über eine Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitgliedern. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abstimmenden Mitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steürbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erziehung von Kindern.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 8. März 2004 in Kraft.